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Übertritt

Informationen

Neuerungen des Übertrittsverfahrens in der Grundschule

Mit der Neufassung der Volksschulordnung ab September 2008 ergeben sich auch Neuerungen im Übertrittsverfahren der Grundschule (§ 29 VSO „Übertritt an ein Gymnasium, an eine Realschule oder an eine Wirtschaftsschule“).
Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis (§29, Abs.2 VSO).
Das Übertrittszeugnis (nach § 29 Abs. 2 Satz 1) ersetzt in der Jahrgangsstufe 4 das Zwischenzeugnis; am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und - soweit erforderlich - einen Hinweis gemäß § 50 Abs. 8 Satz 3 enthält ( § 50 VSO „Zwischen- und Jahreszeugnisse“).

Das Übertrittszeugnis enthält (§29, Abs.3 VSO):


1. die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern,

2. die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch,
Mathematik und Heimat- und Sachunterricht,

3. eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens,

4. eine zusammenfassende Beurteilung, in der die Eignung für den

weiteren Bildungsweg festgestellt wird.
Damit entfällt das pädagogische Wortgutachten!
Die
Eignung für den Bildungsweg Gymnasium in der Jahrgangsstufe 4 liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt (§29, Abs.4 VSO).
Damit entfällt die Feststellung einer bedingten Eignung für das Gymnasium, für die Realschule bleibt die Eignungsfeststellung wie bisher!


Übertritt in die Realschule

von der 4. Klasse Grundschule:

Durchschnittsnote aus
Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht (im Übertrittszeugnis):

- bis 2,33
: Übertritt uneingeschränkt möglich

- 2,66 und in Deutsch und Mathematik die Noten 2/3 bzw. 3/2 oder besser: Übertritt möglich (Entscheidung der Eltern nach Beratung)

- 2,66 und in Deutsch und Mathematik schlechter als 2/3 bzw. 3/2: Übertritt möglich nach bestandenem Probeunterricht (also mindestens die Noten 3/4 bzw. 4/3). Bei den Noten 4/4 im Probeunterricht entscheiden die Eltern nach Beratung, bei einer 5 oder 6 in mindestens einem der beiden Fächer ist der Übertritt nicht mehr möglich.

Schüler mit 2,66 (Deutsch und Mathematik schlechter als 2/3 bzw. 3/2
), die sich ohne Erfolg dem Probeunterricht an einem Gymnasium unterzogen haben, können in die Realschule aufgenommen werden (es sei denn, sie haben in einem Fach eine schlechtere Note als 4 erzielt), wenn die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilgenommen haben.

- 3,00 oder schlechter: Übertritt nur möglich nach bestandenem Probeunterricht
Schüler mit 3,00 oder schlechter, die sich ohne Erfolg dem Probeunterricht an einem Gymnasium unterzogen haben, können, wenn sie an die Realschule übertreten wollen, am dortigen Probeunterricht zum allgemeinen Nachtermin ("möglichst in den letzten Tagen der Sommerferien") teilnehmen.



Übertritt ins Gymnasium Klasse 5

von der 4. Klasse Grundschule:
Durchschnittsnote aus
Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht (Übertrittszeugnis) in der Jahrgangsstufe 4:

- bis 2,33: Übertritt uneingeschränkt möglich

- in allen anderen Fällen
: Übertritt möglich nach bestandenem Probeunterricht

Weitere Informationen hierzu

http://www.km.bayern.de/km/schule/schularten/allgemein/uebertritt/index.shtml






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